• Schulung gem. Kapitel 11.2.3.9 VO (EU) 2015/1998 Luftsicherheitsgesetz
Schulung gem. Kapitel 11.2.3.9 VO (EU) 2015/1998 Luftsicherheitsgesetz

11.2.3.9 "Fracht und Post Sicherheitskontrollen"

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Schulung für Personen, die bei Fracht und Post Sicherheitskontrollen außer Kontrollen gemäß Kapitel 11.2.3.9 der VO (EU) 2015/1998 durchführen.

Anmeldeformular

Für die Anmeldung benötigen Sie unser Anmeldeformular, welches Sie hier Downloaden können.

Schulungsinformationen

Betriebspersonal, welches Zugang zu Luftfrachtsendungen hat, benötigt eine spezifische Sicherheitsschulung. Liegt diese Schulung nicht vor, darf der entsprechende Mitarbeiter nur unter strenger Aufsicht mit Luftfrachtsendungen agieren. 

Zulassung

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  • Die Voraussetzung zur Zulassung für die Schulung für Teilnehmer ist eine gültige §7 Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) LuSiG.
  • Das Unternehmen muss zugelassener „bekannter Versender“ oder „reglementierter Beauftragter“ sein und die LBA Zulassungsnummer vorweisen.
  • Unser modulares WBT-Schulungsprogramm gem. Kapitel 11.2.3.9 VO (EU) 2015/1998 ist zugelassen durch das Luftfahrtbundesamt (LBA) mit der Zulassungsnummer: LBA/WBT/D/00433/11239oF/M3.

Schulungsdetails

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Diese Schulung wird für Personal, welches bei Luftfracht und Luftpost Sicherheitskontrollen außer jenen Kontrollen gemäß Kapitel 11.2.3.9 der VO (EU) 2015/1998 durchführt, angewandt, beispielsweise bei Lagermitarbeitern, Versand- oder Logistikpersonal und Expedienten. Das Sicherheitstraining gem. Kapitel 11.2.3.9 ist eine der wichtigsten und weit verbreiteten Schulungen der Luftfracht-Sicherheitsbranche, da sie u.a. auch empfohlen wird für assoziierendes Personal wie Reinigungsmitarbeiter und Sicherheitskräfte.

In Unternehmen, die den Status des behördlich zugelassenen „bekannten Versenders“ oder „reglementierten Beauftragten“ anstreben bzw. innehaben, ist die Schulung des Betriebspersonals, die Zugang zu identifizierbarer Luftfracht haben, unumgänglich. Wird Betriebspersonal nicht geschult, so ist der Zugang zu Luftfracht nur unter strenger Aufsicht von geschultem Personal möglich.

Dies gilt sowohl für die physische Bearbeitung als auch für die dokumentarische. Daraus ergibt sich, dass jeder Mitarbeiter, der mit identifizierbarer Luftfracht und Luftpost in Berührung kommt und unbegleiteten Zugang hat, diese Schulung absolvieren muss, dabei wird nicht unterschieden, ob es sich um internes oder externes Personal handelt. Das bedeutet, dass auch Leiharbeitnehmer eine Schulung gem. Kapitel 11.2.3.9 absolvieren müssen. Ebenfalls notwendig ist die 11.2.3.9 Schulung für Fahrer von Transportunternehmen, die Luftfracht transportieren und Zugriff zu identifizierter Luftfracht haben.

Weiterhin ist für Mitarbeiter eine erneute Schulung notwendig, die mehr als 6 Monate abwesend waren oder die aus anderen Gründen mehr als 6 Monate keine Sicherheitskontrollen durchgeführt haben.


Neu eingestelltes Personal muss eine Bestätigung des vorherigen Arbeitgebers vorlegen, dass Sicherheitskontrollen innerhalb der letzten 6 Monate durchgeführt wurden oder die Schulung erneut absolvieren.

Dauer der Schulung: 4 Stunden
Grundsätzlich muss die Schulung nach spätestens 5 Jahren aufgefrischt werden.

Schulungsinhalt:

  • Terrorismus: Einführung, Chronologie und aktuelle Bedrohung
  • EU VO 2015/1998 Frachtannahme/Abfertigung
  • Reglementierter Luftsicherheitsbeauftragter
  • Bekannter Versender
  • Luftsicherheitsgesetz, Vorschriften und Verfahren
  • Sicherungsmaßnahmen und Schutzanforderungen für Fracht und Post
  • Verantwortliche Personen
  • Verbotene Gegenstände
  • Kontrollen 
  • Schutzmaßnahmen 
  • Verhalten bei Auffälligkeiten, Meldeverfahren, Notfallpläne
  • Sicherheitsbereiche


Durch die Schulung werden folgende Kompetenzen vermittelt:

  • Kenntnis über frühere unrechtmäßige Eingriffe in der Zivilluftfahrt, Terroranschläge und aktuelle Bedrohungen
  • Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften
  • Kenntnis über Ziele und Struktur der Luftsicherheit, einschließlich der Verpflichtungen und Zuständigkeiten von Personen, die die Sicherheit der Lieferkette kontrollieren
  • Kenntnis der Verfahren für das Anhalten von Personen und der Umstände, unter denen Personen angehalten oder gemeldet werden sollten
  • Kenntnis der Meldeverfahren
  • Fähigkeit zur Identifizierung verbotener Gegenstände
  • Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf die Entdeckung verbotener Gegenstände
  • Kenntnis der Möglichkeiten zum Verstecken verbotener Gegenstände
  • Kenntnis der Schutzanforderungen für Fracht und Post
  • Kenntnis der Beförderungsanforderungen, wenn anwendbar

Besonderheiten

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Mit unserer Onlineschulung können bekannte Versender, reglementierte Beauftragte, Transporteure und weitere ihre Mitarbeiter kurzfristig, flexibel und mit einem zeitlich minimierten Aufwand schulen lassen.
Aufwand, Reisekosten und Zeiten des Arbeitsausfalls können minimiert oder gar vermieden werden.

Ablauf:

  • Der Sicherheitsbeauftragte des Unternehmens bucht die Schulung über unseren Shop und sendet uns die ZÜP, sowie ggf. die LBA Zulassungsnummer.
  • Innerhalb von 24 Stunden versenden wir den Zugang zu unserer E-Learning Plattform.
  • Der Teilnehmer führt die Schulung nach eigenem, individuellem Zeitplan durch, auch Unterbrechungen sind jederzeit möglich.
  • Lediglich die Prüfung wird ohne Unterbrechung abgelegt.
  • Wir senden innerhalb von 24 Stunden das Zertifikat an den Sicherheitsbeauftragten per E-Mail.

Sie möchten eine Präsenzschulung buchen?

Eigene Schulungen führen wir nicht durch, jedoch verfügen wir über ein großes Netzwerk und Kooperationen, so dass wir den richtigen Termin und Ort für Sie finden werden! Die Preise für eine Präsenzschulung gem. Kapitel 11.2.3.9 Schulung für Personen, die bei Fracht und Post Sicherheitskontrollen außer Kontrollen der VO (EU) 2015/1998 erhalten Sie auf Anfrage.

Dazu empfehlen wir...


Schulung gem. Kapitel 11.2.3.10 LuSiG

11.2.3.10 „andere Sicherheitskontrollen“ 

Schulung für Betriebspersonal von reglementierten Beauftragten oder bekannten Lieferanten, die „andere Sicherheitskontrollen“ gem. Kapitel 11.2.3.10 der EU (VO) 2015/1998 durchführen.


Ausbildung zum Sicherheitsbeauftragten gem. Kapitel 11.2.5 LuSiG

11.2.5 Schulung  zum Sicherheitsbeauftragten

Schulung für Personen, die auf nationaler oder lokaler Ebene die Verantwortung dafür tragen, dass ein Sicherheitsprogramm erstellt und realisiert wird, sowie die Durchführung allen Rechtsvorschriften entspricht.
Auch bekannt als "34-Stunden Schulung".

Umschulungsmodul 5 gem. Kapitel 11.2. LuSiG 11.2.3.10 auf 11.2.3.9

Umschulungsmodul 5

Umschulung von Kapitel 11.2.3.10 auf 11.2.3.9 der VO (EU) 2015/1998.